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Art. 1 Verf
Verfassung des Freistaats Thüringen
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Grundrechte, Staatsziele und Ordnung des Gemeinschaftslebens → Erster Abschnitt – Menschenwürde, Gleichheit und Freiheit

Titel: Verfassung des Freistaats Thüringen
Normgeber: Thüringen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,TH
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 1 Verf

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie auch im Sterben zu achten und zu schützen, ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Thüringen bekennt sich zu den unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder staatlichen Gemeinschaft, zum Frieden und zur Gerechtigkeit.