Art. 96 Verf
Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Landesrecht Sachsen-Anhalt
3. Hauptteil – Staatsorganisation → Siebenter Abschnitt – Finanzwesen
Art. 96 Verf – Deckungspflicht
(1) Beschlüsse des Landtages, durch die dem Land Mehrausgaben oder Mindereinnahmen entstehen, müssen angeben, wie die zu ihrer Deckung erforderlichen Mittel aufzubringen sind.
(2) Die Landesregierung kann verlangen, dass Beratung und Beschlussfassung über eine Vorlage nach Absatz 1 für vier Wochen ausgesetzt werden.