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Art. 92 Verf
Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Landesrecht Sachsen-Anhalt

3. Hauptteil – Staatsorganisation → Siebenter Abschnitt – Finanzwesen

Titel: Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: Verf,ST
Gliederungs-Nr.: 100.3
Normtyp: Gesetz

Art. 92 Verf – Landesvermögen

(1) Das Landesvermögen ist in seiner Substanz so zu erhalten, wie es für seine künftige Nutzung erforderlich ist.

(2) Landesvermögen darf nur mit Zustimmung des Landtages veräußert und belastet werden. Die Zustimmung kann für Fälle von geringer Bedeutung allgemein erteilt werden.

(3) Für die Veräußerung und Belastung von Vermögen, das im Eigentum Dritter steht und von dem Lande verwaltet wird, gelten die Vorschriften des Absatzes 2 entsprechend, soweit nicht anderes bestimmt ist.