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Art. 83 Verf
Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Landesrecht Sachsen-Anhalt

3. Hauptteil – Staatsorganisation → Fünfter Abschnitt – Rechtspflege

Titel: Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: Verf,ST
Gliederungs-Nr.: 100.3
Normtyp: Gesetz

Art. 83 Verf – Richter und Rechtsprechung

(1) Die Rechtsprechung wird im Namen des Volkes durch Berufsrichter und in den durch Gesetz bestimmten Fällen durch ehrenamtliche Richter an den gesetzlich festgelegten Gerichten ausgeübt.

(2) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

(3) Für die Gebiete der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit werden Gerichte des Landes errichtet.

(4) Das Landesrichtergesetz kann bestimmen, dass über die Anstellung der Richter der Justizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuss entscheidet. Die Mitglieder werden vom Landtag mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten, mindestens mit der Mehrheit der Mitglieder des Landtages gewählt. Der Richterwahlausschuss entscheidet mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder.