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Art. 82 Verf
Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Landesrecht Sachsen-Anhalt

3. Hauptteil – Staatsorganisation → Vierter Abschnitt – Gesetzgebung

Titel: Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: Verf,ST
Gliederungs-Nr.: 100.3
Normtyp: Gesetz

Art. 82 Verf – Ausfertigung und Verkündung

(1) Die verfassungsmäßig beschlossenen Gesetze werden vom Präsidenten des Landtages nach Gegenzeichnung des Ministerpräsidenten und des zuständigen Fachminister ausgefertigt und vom Ministerpräsidenten binnen Monatsfrist im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet.

(2) Rechtsverordnungen sind von der Stelle, die sie erlässt, auszufertigen und vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung im Gesetz- und Verordnungsblatt zu verkünden.

(3) Die Ausfertigung von Gesetzen und Rechtsverordnungen sowie deren Verkündung können in elektronischer Form vorgenommen werden. Das Nähere regelt ein Gesetz.

(4) Gesetze und Rechtsverordnungen treten, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit dem vierzehnten Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie verkündet worden sind.