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Art. 79 Verf
Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Landesrecht Sachsen-Anhalt

3. Hauptteil – Staatsorganisation → Vierter Abschnitt – Gesetzgebung

Titel: Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: Verf,ST
Gliederungs-Nr.: 100.3
Normtyp: Gesetz

Art. 79 Verf – Rechtsverordnungen

(1) Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen kann nur durch Gesetz erteilt werden. Das Gesetz muss Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. Die Rechtsgrundlage ist in der Rechtsverordnung anzugeben.

(2) Ist in dem Gesetz vorgesehen, dass die Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.