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Art. 72 Verf
Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Landesrecht Sachsen-Anhalt

3. Hauptteil – Staatsorganisation → Zweiter Abschnitt – Landesregierung

Titel: Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: Verf,ST
Gliederungs-Nr.: 100.3
Normtyp: Gesetz

Art. 72 Verf – Konstruktives Misstrauensvotum

(1) Der Landtag kann dem Ministerpräsidenten das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt.

(2) Der Antrag muss von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Landtages gestellt werden.

(3) Zwischen dem Zugang des Antrages beim Präsidenten des Landtages und der Beratung müssen drei Tage liegen.

(4) Über den Antrag darf frühestens drei Tage nach Schluss der Beratung und muss spätestens zehn Tage nach Zugang beim Landtagspräsidenten abgestimmt werden.

(5) Artikel 71 Abs. 2 gilt entsprechend.