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Art. 69 Verf
Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Landesrecht Sachsen-Anhalt

3. Hauptteil – Staatsorganisation → Zweiter Abschnitt – Landesregierung

Titel: Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: Verf,ST
Gliederungs-Nr.: 100.3
Normtyp: Gesetz

Art. 69 Verf – Vertretung des Landes, Staatsverträge

(1) Der Ministerpräsident vertritt das Land nach außen. Diese Befugnis kann übertragen werden.

(2) Der Abschluss von Staatsverträgen bedarf der Zustimmung des Landtages.