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Art. 68 Verf
Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Landesrecht Sachsen-Anhalt

3. Hauptteil – Staatsorganisation → Zweiter Abschnitt – Landesregierung

Titel: Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: Verf,ST
Gliederungs-Nr.: 100.3
Normtyp: Gesetz

Art. 68 Verf – Ministerpräsident und Landesregierung

(1) Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Regierungspolitik und trägt dafür die Verantwortung.

(2) Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Minister seinen Geschäftsbereich selbstständig und in eigener Verantwortung.

(3) Die Landesregierung beschließt in ihrer Gesamtheit insbesondere über

  1. 1.
    alle Angelegenheiten, die ihr gesetzlich übertragen sind,
  2. 2.
    die Bestellung der Vertreter und die Stimmabgabe im Bundesrat,
  3. 3.
    die Abgrenzung der Geschäftsbereiche und die Einsetzung von Landesbeauftragten für besondere Aufgaben,
  4. 4.
    Fragen, die mehrere Geschäftsbereiche berühren, wenn die beteiligten Minister sich nicht einigen,
  5. 5.
    die Einbringung von Gesetzentwürfen,
  6. 6.
    Rechtsverordnungen, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,
  7. 7.
    den Abschluss von Staatsverträgen,
  8. 8.
    ihre Geschäftsordnung.

(4) Der Ministerpräsident leitet die Geschäfte der Landesregierung nach Maßgabe der Geschäftsordnung.

(5) Die Landesregierung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ministerpräsidenten.