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Art. 64 Verf
Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Landesrecht Sachsen-Anhalt

3. Hauptteil – Staatsorganisation → Zweiter Abschnitt – Landesregierung

Titel: Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: Verf,ST
Gliederungs-Nr.: 100.3
Normtyp: Gesetz

Art. 64 Verf – Aufgabe, Zusammensetzung

(1) Die Landesregierung ist das oberste Organ der vollziehenden Gewalt. Sie besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Ministern.

(2) Die Mitglieder der Landesregierung dürfen nicht dem Europäischen Parlament, dem Bundestag oder einer Volksvertretung eines anderen Landes angehören.