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Art. 54 Verf
Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Landesrecht Sachsen-Anhalt

3. Hauptteil – Staatsorganisation → Erster Abschnitt – Landtag

Titel: Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: Verf,ST
Gliederungs-Nr.: 100.3
Normtyp: Gesetz

Art. 54 Verf – Untersuchungsausschüsse

(1) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von mindestens einem Viertel seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen.

(2) Die Untersuchungsausschüsse erheben die Beweise, die mindestens ein Viertel ihrer Mitglieder oder die Antragsteller für sachdienlich halten. In Fragen des Umfangs des Untersuchungsauftrages und bei verfahrensleitenden Beschlüssen zur Beweiserhebung dürfen die Vertreter der Antragsteller nicht überstimmt werden. Sind die Antragsteller im Untersuchungsausschuss nicht vertreten, dürfen sie ein Mitglied mit beratender Stimme entsenden.

(3) Die Beweise werden in öffentlicher Sitzung erhoben. Die Öffentlichkeit kann nur ausgeschlossen werden, wenn zu befürchten ist, dass durch das Bekannt werden von Tatsachen dem Wohle des Landes oder des Bundes Nachteile zugefügt oder schutzwürdige Interessen Dritter verletzt werden.

(4) Gerichte und Verwaltungsbehörden haben Rechts- und Amtshilfe zu leisten.

(5) Das Brief-, Post und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.

(6) Der Untersuchungsbericht ist der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zu Grunde liegenden Sachverhalts sind die Gerichte frei.

(7) Artikel 53 Abs. 3 gilt entsprechend.

(8) Das Nähere regelt ein Gesetz, das Vorschriften über Grenzen des Beweiserhebungsrechts enthalten darf.