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Art. 35 Verf
Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Landesrecht Sachsen-Anhalt

2. Hauptteil – Bürger und Staat → Dritter Abschnitt – Staatsziele

Titel: Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: Verf,ST
Gliederungs-Nr.: 100.3
Normtyp: Gesetz

Art. 35 Verf – Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und Tierschutz

(1) Das Land und die Kommunen schützen und pflegen die natürlichen Grundlagen jetzigen und künftigen Lebens. Sie schützen das Klima als Grundlage menschlichen Lebens und wirken einer globalen Erwärmung im Rahmen des Möglichen entgegen. Das Land und die Kommunen wirken darauf hin, dass mit Rohstoffen sparsam umgegangen und Abfall vermieden wird.

(2) Jeder Einzelne ist verpflichtet, hierzu nach seinen Kräften beizutragen.

(3) Eingetretene Schäden an der natürlichen Umwelt sollen, soweit dies möglich ist, behoben oder andernfalls ausgeglichen werden.

(3a) Tiere werden als Lebewesen und Mitgeschöpfe geachtet und geschützt.

(4) Das Nähere regeln die Gesetze.