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Art. 25 Verf
Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Landesrecht Sachsen-Anhalt

2. Hauptteil – Bürger und Staat → Zweiter Abschnitt – Einrichtungsgarantien

Titel: Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: Verf,ST
Gliederungs-Nr.: 100.3
Normtyp: Gesetz

Art. 25 Verf – Bildung und Schule

(1) Jeder junge Mensch hat ohne Rücksicht auf seine Herkunft und wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seine Begabung und seine Fähigkeiten fördernde Erziehung und Ausbildung.

(2) Es besteht allgemeine Schulpflicht.

(3) Das Nähere regeln die Gesetze.