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Art. 19 Verf
Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Landesrecht Sachsen-Anhalt

2. Hauptteil – Bürger und Staat → Erster Abschnitt – Grundrechte

Titel: Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: Verf,ST
Gliederungs-Nr.: 100.3
Normtyp: Gesetz

Art. 19 Verf – Petitionsrecht

Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an den Landtag, die Vertretungen des Volkes in den Kommunen und an die zuständigen Stellen zu wenden. In angemessener Frist ist Bescheid zu erteilen.