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Art. 97 Verf
Verfassung des Freistaates Sachsen
Landesrecht Sachsen

8. Abschnitt – Das Finanzwesen

Titel: Verfassung des Freistaates Sachsen
Normgeber: Sachsen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,SN
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 97 Verf

(1) Beschlüsse des Landtages, welche die im Haushaltsplan festgesetzten Ausgaben erhöhen oder neue Ausgaben mit sich bringen, bedürfen der Zustimmung der Staatsregierung. Das Gleiche gilt für Beschlüsse des Landtages, die Einnahmeminderungen mit sich bringen. Die Deckung muss gesichert sein.

(2) Die Staatsregierung kann verlangen, dass der Landtag die Beschlussfassung nach Absatz 1 aussetzt. In diesem Fall hat die Staatsregierung innerhalb von sechs Wochen dem Landtag eine Stellungnahme zuzuleiten.