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Art. 87 Verf
Verfassung des Freistaates Sachsen
Landesrecht Sachsen

7. Abschnitt – Die Verwaltung

Titel: Verfassung des Freistaates Sachsen
Normgeber: Sachsen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,SN
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 87 Verf

(1) Der Freistaat sorgt dafür, die kommunalen Träger der Selbstverwaltung ihre Aufgaben erfüllen können.

(2) Die Gemeinden und Landkreise haben das Recht, eigene Steuern und andere Abgaben nach Maßgabe der Gesetze zu erheben.

(3) Die Gemeinden und Landkreise werden unter Berücksichtigung der Aufgaben des Freistaates im Rahmen übergemeindlichen Finanzausgleiches an dessen Steuereinnahmen beteiligt.

(4) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.