Art. 58 VerfVerfassung des Freistaates SachsenLandesrecht Sachsen3. Abschnitt – Der LandtagTitel: Verfassung des Freistaates SachsenNormgeber: SachsenRedaktionelle Abkürzung: Verf,SNGliederungs-Nr.: 100-1Normtyp: GesetzArt. 58 VerfDer Landtag kann sich auf Beschluss von zwei Dritteln seiner Mitglieder selbst auflösen.Drucken