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Art. 46 Verf
Verfassung des Freistaates Sachsen
Landesrecht Sachsen

3. Abschnitt – Der Landtag

Titel: Verfassung des Freistaates Sachsen
Normgeber: Sachsen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,SN
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 46 Verf

(1) Der Landtag gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) In der Geschäftsordnung sind Regelungen für den Zusammenschluss der Abgeordneten zu Fraktionen zu treffen.

(3) Die Rechte fraktionsloser Abgeordneter dürfen nicht beschränkt werden.

(4) Die Änderung der Geschäftsordnung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten.