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Art. 24 Verf
Verfassung des Freistaates Sachsen
Landesrecht Sachsen

2. Abschnitt – Die Grundrechte

Titel: Verfassung des Freistaates Sachsen
Normgeber: Sachsen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,SN
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 24 Verf

(1) Alle Bürger haben das Recht, Vereinigungen zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zweck oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.