Art. 16 Verf
Verfassung des Freistaates Sachsen
Verfassung des Freistaates Sachsen
Landesrecht Sachsen
2. Abschnitt – Die Grundrechte
Art. 16 Verf
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(2) Niemand darf grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe und ohne seine freiwillige und ausdrückliche Zustimmung wissenschaftlichen oder anderen Experimenten unterworfen werden.