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Art. 13 Verf
Verfassung des Freistaates Sachsen
Landesrecht Sachsen

1. Abschnitt – Die Grundlagen des Staates

Titel: Verfassung des Freistaates Sachsen
Normgeber: Sachsen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,SN
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 13 Verf

Das Land hat die Pflicht, nach seinen Kräften die in dieser Verfassung niedergelegten Staatsziele anzustreben und sein Handeln danach auszurichten.