Art. 121 Verf
Verfassung des Freistaates Sachsen
Verfassung des Freistaates Sachsen
Landesrecht Sachsen
11. Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 121 Verf
Der Freistaat bekennt sich zur Trägerschaft für die Sächsische Akademie der Wissenschaften zu Leipzig.