Art. 52 Verf
Verfassung des Landes Schleswig-Holstein
Verfassung des Landes Schleswig-Holstein
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt VII – Die Verwaltung
Art. 52 Verf – Gesetzesvorrang, Verwaltungsorganisation
(1) Die Verwaltung ist an Gesetz und Recht gebunden.
(2) Die Organisation der Verwaltung sowie die Zuständigkeiten und das Verfahren werden durch Gesetz bestimmt. Die Organisation der Verwaltung und die Ausgestaltung der Verwaltungsverfahren orientieren sich an den Grundsätzen der Bürgernähe, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit.
(3) Die Einrichtung der Landesbehörden obliegt der Landesregierung. Sie kann diese Befugnis übertragen.