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Art. 50 Verf
Verfassung des Landes Schleswig-Holstein
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt VI – Die Rechtsprechung

Titel: Verfassung des Landes Schleswig-Holstein
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: Verf,SH
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 50 Verf – Gerichte, Richterinnen und Richter

(1) Die rechtsprechende Gewalt ist den Richterinnen und Richtern anvertraut; sie wird im Namen des Volkes ausgeübt. Die Richterinnen und Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

(2) Über die Anstellung einer Richterin oder eines Richters entscheidet die oder der für den jeweiligen Gerichtszweig zuständige Landesministerin oder Landesminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuss, der zu zwei Dritteln aus Abgeordneten besteht. Die Mitglieder des Richterwahlausschusses werden vom Landtag gewählt. Der Richterwahlausschuss und der Landtag treffen die ihnen nach Satz 1 und 2 obliegenden Entscheidungen mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(3) Die Präsidentinnen oder Präsidenten der oberen Landesgerichte werden auf Vorschlag der oder des für die jeweilige Gerichtsbarkeit zuständigen Landesministerin oder Landesministers vom Landtag mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gewählt.

(4) Wenn eine Richterin oder ein Richter im Amt oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung des Landes verstößt, kann der Landtag beim Bundesverfassungsgericht gegen sie oder ihn Anklage erheben.

(5) Das Nähere regelt ein Gesetz.