Art. 44 Verf
Verfassung des Landes Schleswig-Holstein
Verfassung des Landes Schleswig-Holstein
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt IV – Die Gesetzgebung
Art. 44 Verf – Gesetzgebungsverfahren
(1) Die Gesetzentwürfe werden von der Landesregierung oder von einzelnen oder mehreren Abgeordneten oder durch Initiativen aus dem Volk eingebracht.
(2) Die Gesetze werden vom Landtag oder durch Volksentscheid beschlossen.