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Art. 28 Verf
Verfassung des Landes Schleswig-Holstein
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Der Landtag

Titel: Verfassung des Landes Schleswig-Holstein
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: Verf,SH
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 28 Verf – Informationspflichten der Landesregierung gegenüber dem Landtag

(1) Die Landesregierung ist verpflichtet, den Landtag über die Vorbereitung von Gesetzen und Staatsverträgen sowie über Grundsatzfragen der Landesplanung, der Standortplanung und der Durchführung von Großvorhaben frühzeitig und vollständig zu unterrichten. Das Gleiche gilt für die Vorbereitung von Verwaltungsabkommen, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, für die Mitwirkung im Bundesrat und für die Zusammenarbeit mit dem Bund, den Ländern, anderen Staaten, zwischenstaatlichen Einrichtungen, insbesondere der Europäischen Union, sowie deren Organen, soweit es um Gegenstände von grundsätzlicher Bedeutung geht.

(2) Artikel 29 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Das Nähere regelt ein Gesetz.