Gesetze

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Art. 15 Verf
Verfassung des Landes Schleswig-Holstein
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt I – Land und Volk

Titel: Verfassung des Landes Schleswig-Holstein
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: Verf,SH
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 15 Verf – Digitale Privatsphäre

Das Land gewährleistet im Rahmen seiner Kompetenzen auch den Schutz der digitalen Privatsphäre der Bürgerinnen und Bürger.