Art. 92 Verf
Verfassung für Rheinland-Pfalz
Verfassung für Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz
II. Abschnitt – Organe des Volkswillens → 1. – Der Landtag
Art. 92 Verf
Der Landtag bestellt zur Wahrung der Rechte der Volksvertretung gegenüber der Landesregierung für die Zeit nach der Auflösung des Landtags bis zum Zusammentritt des neuen Landtags einen ständigen Ausschuss (Zwischenausschuss), der die Rechte eines Untersuchungsausschusses hat. Seine Mitglieder genießen den Schutz der Artikel 93 bis 97.