Art. 85a Verf
Verfassung für Rheinland-Pfalz
Verfassung für Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz
II. Abschnitt – Organe des Volkswillens → 1. – Der Landtag
Art. 85a Verf
(1) Abgeordnete können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtags.
(2) Die Fraktionen wirken insbesondere durch die Koordination der parlamentarischen Tätigkeit an der Erfüllung der Aufgaben des Landtags mit. Ihre innere Organisation und ihre Arbeitsweise müssen den Grundsätzen der parlamentarischen Demokratie entsprechen.
(3) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben ist den Fraktionen eine angemessene Ausstattung zu gewährleisten. Das Nähere über die Ausstattung, die Rechnungslegung und die Prüfung der Rechnung durch den Rechnungshof regelt ein Gesetz.