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Art. 83 Verf
Verfassung für Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

II. Abschnitt – Organe des Volkswillens → 1. – Der Landtag

Titel: Verfassung für Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: Verf,RP
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 83 Verf

(1) Der Landtag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf fünf Jahre gewählt. Seine Wahlperiode beginnt mit seinem Zusammentritt und endet mit dem Zusammentritt des nächsten Landtags. Der Landtag versammelt sich in der Regel am Sitze der Landesregierung.

(2) Die Neuwahl findet frühestens 57 und spätestens 60 Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Der Landtag tritt spätestens am 75. Tag nach seiner Wahl zusammen.

(3) Der Präsident des Landtags muss ihn jeder Zeit berufen, wenn die Landesregierung oder ein Drittel der Mitglieder des Landtags es verlangt.

(4) Der Landtag bestimmt den Schluss und den Wiederbeginn seiner Sitzungen.