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Art. 76 Verf
Verfassung für Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Hauptteil – Aufbau und Aufgaben des Staates → I. Abschnitt – Die Grundlagen des Staates

Titel: Verfassung für Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: Verf,RP
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 76 Verf

(1) Wahlen und Volksentscheide auf Grund dieser Verfassung sind allgemein, gleich, unmittelbar, geheim und frei.

(2) Zur Teilnahme berechtigt sind alle Staatsbürger, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.

(3) Die Teilnahmeberechtigung kann von einer bestimmten Dauer des Aufenthalts im Lande und, wenn der Staatsbürger mehrere Wohnungen innehat, auch davon abhängig gemacht werden, dass seine Hauptwohnung im Lande liegt.

(4) Das Nähere regelt das Gesetz.