Art. 74 Verf
Verfassung für Rheinland-Pfalz
Verfassung für Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Zweiter Hauptteil – Aufbau und Aufgaben des Staates → I. Abschnitt – Die Grundlagen des Staates
Art. 74 Verf
(1) Rheinland-Pfalz ist ein demokratischer und sozialer Gliedstaat Deutschlands.
(2) Träger der Staatsgewalt ist das Volk.
(3) Landesfarben und Landeswappen bestimmt ein Gesetz.