Gesetze

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Art. 21 Verf
Verfassung für Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

I. Abschnitt – Die Einzelperson → 3. – Öffentliche Pflichten

Titel: Verfassung für Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: Verf,RP
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 21 Verf

(1) Jeder Staatsbürger hat nach Maßgabe der Gesetze die Pflicht zur Übernahme von Ehrenämtern.

(2) Jedermann ist verpflichtet, nach Maßgabe der Gesetze persönliche Dienste für Staat und Gemeinde zu leisten.