Art. 14 Verf
Verfassung für Rheinland-Pfalz
Verfassung für Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz
I. Abschnitt – Die Einzelperson → 1. – Freiheitsrechte
Art. 14 Verf
Das Brief-, Post-, Telegrafen- und Fernsprechgeheimnis ist gewährleistet. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.