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Art. 124 Verf
Verfassung für Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Hauptteil – Aufbau und Aufgaben des Staates → V. Abschnitt – Die Rechtsprechung

Titel: Verfassung für Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: Verf,RP
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 124 Verf

Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.