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Art. 112 Verf
Verfassung für Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Hauptteil – Aufbau und Aufgaben des Staates → III. Abschnitt – Die Gesetzgebung

Titel: Verfassung für Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: Verf,RP
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 112 Verf

Wird die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gestört und dadurch der verfassungsmäßige Bestand des Landes gefährdet, so kann die Landesregierung alle notwendigen Maßnahmen treffen, insbesondere Verordnungen mit Gesetzeskraft erlassen. Die Grundrechte dürfen nicht angetastet werden. Von allen hiernach getroffenen Maßnahmen hat die Landesregierung gleichzeitig dem Landtag oder dem Zwischenausschuss Kenntnis zu geben. Sie sind auf dessen Verlangen außer Kraft zu setzen.