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Art. 78 Verf
Niedersächsische Verfassung
Landesrecht Niedersachsen

Neunter Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Niedersächsische Verfassung
Normgeber: Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,NI
Gliederungs-Nr.: 10000060000000
Normtyp: Gesetz

Art. 78 Verf – In-Kraft-Treten

(1) Diese Verfassung tritt am 1. Juni 1993 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Vorläufige Niedersächsische Verfassung vom 13. April 1951 (Nds. GVBl. Sb. I S. 5), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. November 1991 (Nds. GVBl. S. 301), außer Kraft.