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Art. 77 Verf
Niedersächsische Verfassung
Landesrecht Niedersachsen

Neunter Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Niedersächsische Verfassung
Normgeber: Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,NI
Gliederungs-Nr.: 10000060000000
Normtyp: Gesetz

Art. 77 Verf – Übergangsvorschrift für die Besetzung des Staatsgerichtshofs

Die Mitglieder des Staatsgerichtshofs und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter bleiben nach In-Kraft-Treten dieser Verfassung in der Zeit, für die sie gewählt worden sind, in ihrem Amt.