Art. 74 Verf
Niedersächsische Verfassung
Niedersächsische Verfassung
Landesrecht Niedersachsen
Neunter Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 74 Verf – Mehrheiten und Minderheiten der Mitglieder des Landtages
Mehrheiten oder Minderheiten der "Mitglieder des Landtages" im Sinne dieser Verfassung werden nach der gesetzlichen Mitgliederzahl berechnet.