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Art. 70 Verf
Niedersächsische Verfassung
Landesrecht Niedersachsen

Achter Abschnitt – Das Finanzwesen

Titel: Niedersächsische Verfassung
Normgeber: Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,NI
Gliederungs-Nr.: 10000060000000
Normtyp: Gesetz

Art. 70 Verf – Landesrechnungshof

(1) 1Der Landesrechnungshof, dessen Mitglieder richterliche Unabhängigkeit besitzen, prüft die Rechnung sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung. 2Er berichtet darüber dem Landtag und unterrichtet gleichzeitig die Landesregierung. 3Das Nähere wird durch Gesetz geregelt. 4Durch Gesetz können dem Landesrechnungshof weitere Aufgaben zugewiesen werden.

(2) 1Der Landtag wählt auf Vorschlag der Landesregierung die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten des Landesrechnungshofs mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Landtages, mindestens jedoch der Mehrheit seiner Mitglieder, auf die Dauer von zwölf Jahren. 2Die Landesregierung ernennt die Präsidentin oder den Präsidenten, die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten und auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten mit Zustimmung des Landtages die weiteren Mitglieder des Landesrechnungshofs. 3Das Nähere bestimmt ein Gesetz.