Art. 6a Verf
Niedersächsische Verfassung
Niedersächsische Verfassung
Landesrecht Niedersachsen
Erster Abschnitt – Grundlagen der Staatsgewalt, Grundrechte und Staatsziele
Art. 6a Verf – Arbeit, Wohnen
Das Land wirkt darauf hin, dass jeder Mensch Arbeit finden und dadurch seinen Lebensunterhalt bestreiten kann und dass die Bevölkerung mit angemessenem Wohnraum versorgt ist.