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Art. 64 Verf
Niedersächsische Verfassung
Landesrecht Niedersachsen

Achter Abschnitt – Das Finanzwesen

Titel: Niedersächsische Verfassung
Normgeber: Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,NI
Gliederungs-Nr.: 10000060000000
Normtyp: Gesetz

Art. 64 Verf – Finanzplanung

1Der Haushaltswirtschaft ist eine mehrjährige Finanz- und Investitionsplanung zu Grunde zu legen. 2Das Nähere regelt ein Gesetz.