Art. 64 Verf
Niedersächsische Verfassung
Niedersächsische Verfassung
Landesrecht Niedersachsen
Achter Abschnitt – Das Finanzwesen
Art. 64 Verf – Finanzplanung
1Der Haushaltswirtschaft ist eine mehrjährige Finanz- und Investitionsplanung zu Grunde zu legen. 2Das Nähere regelt ein Gesetz.