Art. 61 Verf
Niedersächsische Verfassung
Niedersächsische Verfassung
Landesrecht Niedersachsen
Siebenter Abschnitt – Die Verwaltung
Art. 61 Verf – Wählbarkeit von Angehörigen des öffentlichen Dienstes
Die Wählbarkeit von Angehörigen des öffentlichen Dienstes in Vertretungskörperschaften kann gesetzlich beschränkt werden.