Gesetze

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Art. 6 Verf
Niedersächsische Verfassung
Landesrecht Niedersachsen

Erster Abschnitt – Grundlagen der Staatsgewalt, Grundrechte und Staatsziele

Titel: Niedersächsische Verfassung
Normgeber: Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,NI
Gliederungs-Nr.: 10000060000000
Normtyp: Gesetz

Art. 6 Verf – Kunst, Kultur und Sport

Das Land, die Gemeinden und die Landkreise schützen und fördern Kunst, Kultur und Sport.