Art. 56 Verf
Niedersächsische Verfassung
Niedersächsische Verfassung
Landesrecht Niedersachsen
Siebenter Abschnitt – Die Verwaltung
Art. 56 Verf – Landesverwaltung
(1) Das Land übt seine Verwaltung durch die Landesregierung und die ihr nachgeordneten Behörden aus.
(2) Der allgemeine Aufbau und die räumliche Gliederung der allgemeinen Landesverwaltung bedürfen eines Gesetzes.