Art. 41 Verf
Niedersächsische Verfassung
Niedersächsische Verfassung
Landesrecht Niedersachsen
Vierter Abschnitt – Die Gesetzgebung
Art. 41 Verf – Erfordernis der Gesetzesform
Allgemein verbindliche Vorschriften der Staatsgewalt, durch die Rechte oder Pflichten begründet, geändert oder aufgehoben werden, bedürfen der Form des Gesetzes.