Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 37 Verf
Niedersächsische Verfassung
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Abschnitt – Die Landesregierung

Titel: Niedersächsische Verfassung
Normgeber: Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,NI
Gliederungs-Nr.: 10000060000000
Normtyp: Gesetz

Art. 37 Verf – Richtlinien der Politik, Ressortprinzip, Zuständigkeit der Landesregierung

(1) 1Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. 2Innerhalb dieser Richtlinien leitet jedes Mitglied der Landesregierung seinen Geschäftsbereich selbstständig und unter eigener Verantwortung.

(2) Die Landesregierung beschließt

  1. 1.

    über alle Angelegenheiten, die der Landesregierung gesetzlich übertragen sind,

  2. 2.

    über die Bestellung der Vertreterinnen oder Vertreter im Bundesrat und deren Stimmabgabe,

  3. 3.

    über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche,

  4. 4.

    über Fragen, die mehrere Geschäftsbereiche berühren, wenn die beteiligten Mitglieder der Landesregierung sich nicht verständigen,

  5. 5.

    über Gesetzentwürfe, die sie beim Landtag einbringt,

  6. 6.

    über Verordnungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.