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Art. 12 Verf
Niedersächsische Verfassung
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Abschnitt – Der Landtag

Titel: Niedersächsische Verfassung
Normgeber: Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,NI
Gliederungs-Nr.: 10000060000000
Normtyp: Gesetz

Art. 12 Verf – Rechtsstellung der Mitglieder des Landtages

1Die Mitglieder des Landtages vertreten das ganze Volk. 2Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.