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Art. 80 Verf
Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

4. Abschnitt: – Schlussbestimmungen

Titel: Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: Verf,MV
Gliederungs-Nr.: 100-4
Normtyp: Gesetz

Art. 80 Verf – (In-Kraft-Treten)

(1) Diese Verfassung wird vom Landtag mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen und durch einen Volksentscheid mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden bestätigt.

(2) Die Verfassung wird im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet und tritt mit Beendigung der ersten Wahlperiode des Landtages in Kraft.