Art. 78 Verf
Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
4. Abschnitt: – Schlussbestimmungen
Art. 78 Verf – (Verfassungstext für Schüler)
Jeder Schüler erhält bei seiner Entlassung aus der Schule einen Abdruck dieser Verfassung und des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.